Häufig ist die Dauer von Gerichtsverfahren für uns ein relevantes Thema. Manchmal möchte man ein Verfahren hinauszögern, zum Beispiel um nicht als Zeuge gegen die Mitaktivisti aussagen zu müssen oder damit eine Gesamtstrafenbildung möglich bleibt. Oftmals sind lange Verfahrensdauern aber auch nervig und belastend und Menschen möchten auch irgendwann mit der drohenden Repression abschließen. Um dazu proaktiv auf die Gerichte einwirken zu können, gibt es die Möglichkeit der Verzögerungsrüge nach § 198 GVG, welche in diesem Artikel vorgestellt wird.
Der Grund für diesen speziellen Rechtsbehelf ist der Gedanke, dass der Rechtsstaat nur dann gut funktionieren kann, wenn die Verfahren auch einigermaßen schnell ablaufen und Menschen nicht ewig auf die Ergebnisse warten müssen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK und es wurde vom Europäischen Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass es auf nationaler Ebene einen Rechtsbehelf für überlange Gerichtsverfahren braucht.
Die Verzögerungsrüge ist au jeden gerichtliche Verfahren anwendbar, also sowohl für Strafverfahren, OWis, Zivilverfahren und Verwaltungsrecht aber auch für kleinere Teilverfahren wie beispielsweise eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Und der Anwendungsbereich des § 198 GVG beginnt bereits mit der Einleitung des Verfahrens. Dies setzt in Strafverfahren aber gemäß § 199 Abs. 1 GVG keine Anklageerhebung voraus, sondern auch das Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung einer öffentlichen Klage ist bereits umfasst.
Wesentliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer und eine eingereichte Verzögerungsrüge.
§ 198 Abs. 1 GVG stellt nur abstrakt fest, dass bei unangemessener Verfahrensdauer ein Entschädigungsanspruch entsteht, dieser unbestimmte Rechtsbegriff muss ausgelegt werden. Satz 2 gibt die Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten als Anknüpfungspunkte, diese sind aber nicht abschließend und die Entscheidung muss nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände geschehen. Sofern die angeklagte Person durch eigenes Verhalten oder ein Dritter (z.B. ein Sachverständiger, der sein Gutachten verspätet abgibt) zur Verzögerung des Verfahrens geführt haben, kann dies nicht dem Gericht zugerechnet werden und führt dann nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer.
Ein aktives Verschulden des Gerichts ist aber auch nicht erforderlich. Umstände, die im staatlichen Verantwortungsbereich liegen, können nicht angeführt werden, um lange Verfahrensdauern zu erklären. Der Staat muss vielmehr alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig ablaufen können und kann sich später nicht darauf berufen, dass die Gerichte überlastet seien oder es eine angespannte Personalsituation gegeben habe.
Beurteilt wird eine mögliche Verzögerung dann von einem anderen Gericht in einer so genannten ex-post Betrachtung. Das heißt es wird sich im Nachhinein angeschaut, ob das Verfahren zu lange gedauert hat, welche Gründe es dafür gab und auf der Grundlage wird dann entschieden, ob eine angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde.
Um einen Schadensersatz wegen eines überlangen Verfahrens bekommen zu können, muss zwingend eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden sein. Zweck dieser Regelung ist es den Gerichten die Möglichkeit zu geben auf diese Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren dann schnell weiterlaufen zu lassen.
Die Rüge hat keine besonderen Formvorschriften, sollte allein wegen der Beweisfunktion im Nachhinein aber am besten schriftlich erhoben werden. Adressat ist die Stelle, bei welcher das Verfahren anhängig ist, also i.d.R. das entsprechende Gericht oder im Vorverfahren auch die Staatsanwaltschaft. Und es sollte möglichst auf den § 198 GVG Bezug genommen und das Wort “Verzögerungsrüge” verwendet werden, damit die Warnfunktion des Schreibens deutlich zum Ausdruck kommt. Natürlich kann sie auch von einer Anwaltsperon für die angeklagte Person eingereicht werden.
Etwas schwieriger ist es den richtigen Zeitpunkt für die Rüge zu treffen. Sie darf erst erhoben werden, wenn Besorgnis zur Gefährdung einer angemessenen Verfahrensdauer besteht, also konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verfahren nicht seinen geregelten Gang geht. Eine abstrakte Möglichkeit, dass sich das Verfahren verzögern könnte, reicht dabei nicht aus und wenn sich die Zeichen schon so weit verdichtet haben, dass eindeutig ist, dass eine Verzögerung vorliegt, ist es eigentlich auch schon zu spät die Rüge zu stellen, weil sie keine Warnfunktion entfalten kann. Da es sehr vom Einzelfall abhängt, kann keine klare Empfehlung gegeben werden, wann es sinnvoll ist eine Verzögerungsrüge einzureichen. Man kann allgemein sagen, dass man anfangen kann darüber nachzudenken, wenn man schon ungewöhnlich lange nichts mehr in dem Verfahren gehört hat und einem ggf. auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass es gerade keine weiteren Infos zum Verfahrensstand gibt. Im Zweifel könnt ihr euch dazu aber auch bei uns melden und dann können wir gemeinsam überlegen, ob schon der richtige Zeitpunkt für die Rüge wäre.
Inhaltlich gibt es keine hohen Anforderungen an die Verzögerungsrüge, es muss vor allem deutlich werden, dass die betroffene Person mit der langen Dauer des Verfahrens unzufrieden ist. Man kann dafür auch noch konkret die Gründe anführen, muss es aber nicht machen und das Gericht muss sich die relevanten Aspekte von Amts wegen anschauen. Nur Aspekte, die bislang noch nicht in das Verfahren eingebracht wurden, müssen explizit in der Rüge genannt werden, um berücksichtigt werden zu können. Das könnte beispielsweise der drohende Verlust eines Arbeitsplatzes oder ähnliches sein.
Die Verzögerungsrüge kann grundsätzlich auch mehrfach erhoben werden, aber dann erst wieder nach sechs Monaten (vgl. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG).
Um dann auch tatsächlich eine Entschädigung zu bekommen, ist zusätzlich zu der Verzögerungsrüge auch noch eine Verzögerungsklage notwendig. Diese kann frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. § 198 Abs. 5 GVG) und zuständiges Gericht ist gemäß § 201 Abs. 1 GVG i.d.R. das in dem Bezirk zuständige Oberlandesgericht. Sollte sich das Entschädigungsverlangen ausnahmsweise gegen den Bund bzw. ein Bundesgericht richten, ist der BGH zuständig.
Am OLG gilt ein Anwaltszwang (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) und der Kläger hat die Beweislast dafür, dass die Verzögerungsrüge vorher erhoben worden ist und für die Umstände, die zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens geführt haben. Und gemäß § 201 Abs. 3 GVG muss das Entschädigungsgericht das Entschädigungsverfahren so lange aussetzen, wie das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Klage kann also schon vor Abschluss des Verfahrens erhoben werden, eine Entscheidung über eine möglich Entschädigung wird dann aber erst danach ergehen.
Wenn die unangemessene Verzögerung des Verfahrens gerichtlich bestätigt wurde, entsteht ein Entschädigungsanspruch für die betroffene Person. Die Entschädigung soll in angemessener Höhe erfolgen, was erstmal nicht näher definiert wird. Aber in § 198 Abs. 2 GVG wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass durch die Verzögerung ein immaterieller Schaden entsteht, der auf 1.200 € pro Jahr zu beziffern ist. Für Zeiträume unter einem Jahr muss das dann anteilig berechnet werden, also 100 € pro Monat.
Die Entschädigung in Geld ist allerdings ausgeschlossen, wenn Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich ist. Das ist einerseits gemäß § 198 Abs. 4 GVG der Fall, wenn das Entschädigungsgericht die unangemessene Verzögerung feststellt und den Kläger gleichzeitig freistellt von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits. Und andererseits in Strafverfahren nach § 199 Abs. 3 GVG, wenn die lange Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der angeklagten Person berücksichtigt worden ist. Eine Entschädigung ist aber natürlich auch bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens denkbar, wo keine Kompensation über die Strafzumessung stattfinden kann.
Auch bei einer Verzögerungsklage besteht natürlich ein Kostenrisiko. Einerseits bezogen auf die mit de Verfahren verbundenen Gerichtskosten und andererseits wegen der Kosten für den in diesem Fall ja verpflichtenden anwaltlichen Beistand. Dessen sollte man sich bei Erhebung einer Verzögerungsklage bewusst sein.