Auf dieser Seite werden unterschiedliche Instanzen und Rechtsmittel kurz beschrieben.
Vorlagen und Informationen dazu, wie ihr Rechtsmittel (Berufung und Revision) einlegt, findet ihr hier. Es ist sehr wichtig, das innerhalb der Frist zu machen.
Du wirst es zu Beginn vorallem mit dem Amtsgerichten an dem Ort, wo eine Aktion stattgefunden haben, zu tun haben. Falls du nach einem Urteil ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einreicht, kann das Verfahren auf die nächsthöhere Ebene (Instanz) gebracht werden.
Berufung ist eines der möglichen Rechtsmittel, die du sowie auch die Staatsanwaltschaft nach einem getroffenen Urteil des Amtsgerichts einlegen können. Dies führt dazu, dass der Prozess am Landgericht noch einmal aufgerollt wird und alle Beweise neu erhoben werden. Wenn (nur oder auch) die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, kann dies dazu führen, dass die Strafe höher wird. Wenn allerdings nur die angeklagte(n) Person(en) Berufung einlegen, kann dies nicht zur Erhöhung der Strafe führen.
Bei einer Höhe der Strafe bis einschließlich 15 Tagessätzen, muss die Berufung nach § 313 StPO angenommen werden. Die besten Aussichten dann eine erfolgreiche Berufungsbegründung zu liefern, ist dem Berufungsgericht zu erklären, dass etwas am Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig festgestellt wurde.
Das Rechtsmittel der Revision bezieht sich auf Rechtsfehler, die im Laufe der Prozessführung passiert sind. Dementsprechend findet hier keine neue Beweisaufnahme statt. Das verantwortliche Gericht hierfür (Revisionsgericht) ist bei Verfahren, die in erster Instanz beim Amtsgericht starten, das Oberlandesgericht (in Berlin heißt es Kammergericht). Das Revisionsgericht schaut sich an, was die Vorinstanz (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) falsch gemacht hat. Dies muss ihm über eine entsprechende Begründung vorgebracht werden. Das Revisionsgericht selbst kann keine eigenständige Strafe aussprechen, sondern die Sache aufgrund von Rechtsfehlern an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder aber die Revision verwerfen und damit das ursprüngliche Urteil bestätigen.
Wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts direkt Revision eingelegt wird (die Berufung beim Landgericht also übersprungen), spricht man vom "Sprungrevision".
- Hier werden aktivistische Aktionen in erster Instanz i.d.R. verhandelt.
- Einzelrichter*in entscheidet, wenn die zu erwartende Strafe nicht höher als 2 Jahre Haft beträgt.
- Die Schöffenkammer (1 Berufsrichterin und zwei Schöffinnen) entscheidet, wenn die zu erwartende Strafe zwischen 2 und 4 Jahren besteht.
- Reguläres Rechtsmittel ist die Berufung zum Landgericht.
- In besonderen Fällen ist auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich (wenn die Rechtsfehler des Amtsgerichts sehr gravierend waren).
¶ Landgericht (LG)
- Die Große Strafkammer des LG ist zuständig für Verfahren, in denen die zu erwartende Strafe mehr als 4 Jahre beträgt und keine Sonderzuständigkeit des OLG vorliegt. Die Große Strafkammer besteht aus 3 Berufsrichterinnen und 2 Schöffinnen. Bei Verfahren, die in erster Instanz am Landgericht sind, gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision zum BGH.
- Außerdem wird hier die Berufung von Amtsgerichtsurteilen verhandelt.
Dabei verhandelt die Kleine Strafkammer (1 Richterin und 2 Schöffinnen), wenn in erster Instanz die Einzelrichterin entschieden hat.
Hat in erster Instanz die Schöffenkammer entschieden, verhandelt die Große Strafkammer (3 Richterin und 2 Schöff*innen).
Nach der Entscheidung des Landgericht in zweiter Instanz, ist nur noch die Revision möglich.
Für die Revision ist das Oberlandesgericht zuständig.
- Amtsgericht und Landgericht sind Tatsacheninstanzen, das heißt: Sie müssen den Sachverhalt ermitteln, Beweise erheben und Schuld oder Unschuld feststellen!
¶ Oberlandesgericht (OLG)
- heißt in Berlin Kammergericht (KG)
- Hier wird bei seltenen, besonders schwerwiegenden Delikten erstinstanzlich verhandelt - wenn z.B. die Existenz der BRD als gefährdet gilt durch das Verbrechen.
Ist die erste Instanz das Oberlandesgericht, gibt es keine Berufung. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die Revisionsinstanz.
- Außerdem ist das OLG zuständig für die Revision von Urteilen, die in erster Instanz an den Amtsgerichten verhandelt wurden.
Es kann die Revision verwerfen (dann wird die Entscheidung rechtskräftig)
/ das Urteil verwerfen und zu neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurück verweisen
/ Freisprechen (was aber sehr selten passiert).
- Mit der Bestätigung einer Verurteilung durch das Oberlandesgericht ist der „ordentliche Rechtsweg“ ausgeschöpft.
Das Urteil wird rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Möglich sind dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zu Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
- Wenn der zuständige Senat am Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Senats am gleichen OLG abweichen will, muss es den Großen Senat des OLG anrufen.
Wenn der zuständige Senat am Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, muss es den Bundesgerichtshof anrufen.
- Das Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelinstanz eine reine Rechtsinstanz. Es prüft nur Rechtsfragen. Es geht vom ermittelten Sachverhalt aus und prüft, ob dieser plausibel und fehlerfrei ermittelt und ob die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet wurden.
- ist zuständig für Revision von Urteilen, die in erster Instanz beim LG oder OLG ergangen sind.
Neben der Revision, die uns an die nächsthöhere Instanz bringt, gibt es auch noch die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichtes. Damit wird eine Zwischeninstanz übersprungen und unsere Berufungsinstanz fällt somit weg.
Für das Einlegen von Rechtsmitteln gibt es Frist ab Urteilsverkündung. Vorlagen und Infos zur Einlegung findest du hier.
- kann verfassungswidrige Urteile aufheben
- eine Verfassungsbeschwerde kann erst eingelegt werden, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
- strenger, formaler Aufbau