Auf dieser Seite werden unterschiedliche Instanzen und Rechtsmittel kurz beschrieben.
Vorlagen und Informationen dazu, wie ihr Rechtsmittel (Berufung und Revision) einlegt, findet ihr hier. Es ist sehr wichtig, das innerhalb der Frist zu machen.
Du wirst es zu Beginn vorallem mit dem Amtsgerichten an dem Ort, wo eine Aktion stattgefunden haben, zu tun haben. Für Jugendliche und Erwachsene finden die Prozesse allerdings am Wohnort und nicht am Protestort statt (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Falls du nach einem Urteil ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einreicht, kann das Verfahren auf die nächsthöhere Ebene (Instanz) gebracht werden.
Berufung ist eines der möglichen Rechtsmittel, die du sowie auch die Staatsanwaltschaft nach einem getroffenen Urteil des Amtsgerichts einlegen können. Dies führt dazu, dass der Prozess am Landgericht noch einmal aufgerollt wird und alle Beweise neu erhoben werden, es handelt sich um eine neue Tatsacheninstanz. Wenn (nur oder auch) die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, kann dies dazu führen, dass die Strafe höher wird, weil das Berufungsgericht nicht an das Urteil des Amtsgerichts gebunden ist. Wenn allerdings nur die angeklagte(n) Person(en) Berufung einlegen, kann dies nicht zur Erhöhung der Strafe führen ("Verschlechterungsverbot", vgl. § 331 StPO).
Bei einer Höhe der Strafe bis einschließlich 15 Tagessätzen, muss die Berufung nach § 313 StPO angenommen werden. Die besten Aussichten dann eine erfolgreiche Berufungsbegründung zu liefern, ist dem Berufungsgericht zu erklären, dass etwas am Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig festgestellt wurde, also das von einer Situation ausgegangen wurde, die so aber gar nicht stattgefunden hat.
Das Rechtsmittel der Revision bezieht sich auf Rechtsfehler, die im Laufe der Prozessführung passiert sind. Dementsprechend findet hier keine neue Beweisaufnahme statt, sondern es wird das letzte Urteil darauf überprüft ob Rechtsfehler vorliegen. Das verantwortliche Gericht hierfür (Revisionsgericht) ist bei Verfahren, die in erster Instanz beim Amtsgericht starten, das Oberlandesgericht (in Berlin heißt es Kammergericht). Das Revisionsgericht schaut sich an, was die Vorinstanz (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) falsch gemacht hat. Dies muss ihm über eine entsprechende Begründung vorgebracht werden, die innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Urteils ans Revisionsgericht geschickt werden und einige formale Anforderungen erfüllen muss. Das Revisionsgericht selbst kann keine eigenständige Strafe aussprechen, sondern die Sache aufgrund von Rechtsfehlern an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder aber die Revision verwerfen und damit das ursprüngliche Urteil bestätigen.
Wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts direkt Revision eingelegt wird (die Berufung beim Landgericht also übersprungen), spricht man vom "Sprungrevision". Da sowohl die Formalia als auch die inhaltliche Begründung bei Revisionen nicht einfach ist und Urteile von Oberlandesgerichten Auswirkungen auf zukündtige Verfahren anderer Aktivisti haben können, sollten Revisionen nur in Absprache mit dem RAZ e.V. und ggf. der Begleitung von Anwältis durchgeführt werden. Melde dich daher bitte unter legal@raz-ev.org, wenn du überlegst eine (Sprung-) Revision gegen ein Urteil einzureichen.
Seit 2004 gibt es auch die Möglichkeit gegen ein Revisionsurteil eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu erheben. Ziel war es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entlasten und diese Rechtsfragen noch eher auf der Ebene der Fachgerichte zu klären. Allerdings ist die Erfolgsquote von Anhörungsrügen wohl sehr gering und eine Entlastung des BVerfG dem entsprechend nicht eingetreten.
Die Anhörungsrüge muss sich auf die Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs einer prozessbeteiligten Person (z.B. angeklagte Person) beziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und umfasst im Wesentlichen die Verpflichtung des Gerichts sich die Argumentation der Prozessbeteiligten anzuhören und diese bei der Urteilsfindung zumindest zu berücksichtigen. Kommt das Revisionsgericht dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Anhörungsrüge erhoben werden. Das Urteil wird dann von einer anderen Kammer des Gerichts überprüft, kann währendessen aber weiter vollstreckt werden (vgl. § 47 StPO). Für das Einlegen der Anhörungsrüge gibt es eine knappe Frist von nur einer Woche nach Kenntnis des Urteils.
Die Verfassungsbeschwerde ist die letzte Möglichkeit eine Verletzung von Grundrechten zu beanstanden, wenn dies vorher noch nicht von anderen Gericht korrigiert worden ist. Es handelt sich beim BVerfG nicht um eine "Superrevisionsinstanz", es geht also gerade nicht darum das letzte Urteil nochmal gründlich auf Rechtsfehler zu prüfen, sondern explizit um die Frage, ob ungerechtfertigter Weise in Grundrechte eingegriffen wurde.
Die Voraussetzungen für das Einlegen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde sind relativ hoch und die meisten Verfassungsbeschwerden werden auch als unzulässig abgewiesen. Deswegen ist es sehr empfehlenswert diesen Weg in Abstimmung mit dem Verfassungsbeschwerde-Auswahlgremium vom RAZ e.V. zu gehen, zu diesem kannst du unter legal@raz-ev.org Kontakt aufnehmen. Und das ist auch schon in früheren Instanzen empfehlenswert, weil auch dort bereits Dinge beachtet werden sollten, um die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde möglichst groß machen zu können.
Eine wesentliche Zulässigkeits-Voraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Es müssen also alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft sein, bevor es überhaupt möglich ist die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Dazu gehören immer Berufung und Revision bzw. Sprungrevision, es kann aber auch die Anhörungsrüge dazugehören. Diese ist aber nur nötig, wenn in der Verfassungsbeschwerde selbst ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör als grundrechtsgleiches Recht geltend gemacht wird (BVerfGE 123, 106). Falls man sich also auf die Verletzung anderer Grundrechte wie z.B. das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG beruft, ist die Anhörungsrüge nicht erforderlich. Außerdem muss die Anhörungsrüge nur dann vorher genutzt werden, wenn in der revisionsinstanz ein eigenständiger und neuer Verstoß gegen das rechtliche Gehör begangen wurde, der dann in der Verfassungsbeschwerde thematisiert werden soll (BVerfG, NJW 2007, 3418). Falls es sich aber um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör handelt, der auf unteren Instanzen schon begangen wurde und den das Revisionsgericht lediglich nicht geheilt bzw. korrigiert hat, braucht es keine Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung.
Das war nur ein kleiner Einblick in die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde. Mehr Infos gibt es auch in diesem Merkblatt vom BVerfG selbst und meldet euch bei Fragen gerne per Mail beim RAZ.

Neben der Revision, die uns an die nächsthöhere Instanz bringt, gibt es auch noch die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichtes. Damit wird eine Zwischeninstanz übersprungen und unsere Berufungsinstanz fällt somit weg.
Für das Einlegen von Rechtsmitteln gibt es Frist ab Urteilsverkündung. Vorlagen und Infos zur Einlegung findest du hier.