Das Protokoll wird nach Fertigstellung Teil der Akte (OLG Koblenz, 2 Ws 88/18) und fällt daher unter das Akteneinsichtsrecht aus § 147 IV StPO. Daher hat man in der Regel nach Fertigstellung das Recht es sich anzugucken (nach Bewilligung des Antrages).
Dem Verteidiger wird es auch manchmal mit dem Urteil zugesandt.