(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erfoderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Um ein abschließendes Urteil über eine Tat/Handlung vor Gericht zu fällen, muss die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Das heißt, dass es keine Rechtfertigung für die Tat gäbe.
Gründe für eine solche Rechtfertigung der Tat lassen sich nicht an einem bestimmten ‘Ort’ oder einer Stelle im Gesetz finden. Sie können also aus der Ganzheit der Rechtsordnung stammen.
In diesem Abschnitt haben wir ein paar mögliche Gründe zur Rechtfertigung von Taten Zivilem Ungehorsams zusammengetragen.
Paragraph:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr (z. B. Klimakrise) für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat (z. B. Baumbesetzung) begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (z. B. Klimaschutz durch Erhalt der Bäume vs. Freiheit eine neue Straße zu bauen) , namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse (z. B: Klima) das beeinträchtigte (z. B. Freiheit Straßen zu bauen) wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat (z. B. Baumbesetzung) ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.