Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten.
Ich wurde nur durch Polizeibeamt*innen von der Straße getragen. Der Einsatz des Fahrzeugs hat nichts mit dem Wegtragen zu tun. Für einfache körperliche Gewalt durch Polizeibeamt*innen dürfen nach dem Kostenverzeichnis keine Kosten erhoben werden (Nr. 77 Tarifstelle 11. des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses).
Ich beantrage, mein Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Widerspruchsverfahrens mit dem Aktenzeichen PDDD-R4-0537/202 ruhend zu stellen, da die dort entscheidenden rechtlichen Fragestellungen die gleichen sind.
Prüft hier bitte, ob wirklich jedes Detail der Begründung auf euren Fall zutrifft und passt sie ggf. an
Der Widerspruch wird wie folgt weiter begründet:
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten. Nach Aktenlage besteht keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.
1. Vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens (Nötigung) war die durchgeführte Maßnahme (Verbringung von der Straße) keine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme, sondern die Durchsetzung einer strafprozessualen Maßnahme, nämlich die mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzte (Zuführung zur) Personalienfeststellung und Durchsuchung. Dies ergibt sich daraus, dass die Personen bereits nach Eintreffen der Polizei sogleich hinsichtlich einer Straftat der Nötigung belehrt wurden und unmittelbar nach dem Wegtragen die Personalien auf dem Gehweg festgestellt und die Sachen und Personen durchsucht wurden. Für diese strafprozessuale Maßnahmen fallen keine gesonderten Kosten an.
2. Selbst wenn dem Widerspruchsgegner folgend das Wegtragen zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt sein sollte, besteht kein Rechtsgrund für den angefochtenen Bescheid. Aus der Akte ergibt sich eindeutig, dass die Verbringung der Personen von der Straße mittels Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form von einfacher körperlicher Gewalt erfolgte („kein Lösen, keine Ersatzvornahme, von der Straße tragen“). Der Einsatz eines Polizeifahrzeuges erfolgte dabei nicht, der unmittelbare Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt wurde nur durch Polizeibeamte ausgeübt. Das SächsPVDG definiert in § 40 Absatz 1 als unmittelbaren Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel körperlicher Gewalt oder Waffengebrauch. Die unterschiedlichen Formen werden sodann in den folgenden Absätzen definiert, wobei als Hilfsmittel körperlicher Gewalt explizit Dienstfahrzeuge gezählt werden (Absatz 3). Der Einsatz der Dienstfahrzeuge als aufzuerlegende Kosten käme also höchstens in Betracht, wenn diese Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gewesen wären. Ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt umfasst dabei jeden Gegenstand und jedes Mittel, das über die reine Körperkraft hinaus zu deren Verstärkung oder an deren Stelle von der Polizei bei der Einwirkung auf Personen eingesetzt wird (Schwier/Lohse, Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz, Kommentar für Praxis und Ausbildung, 6. Auflage, § 40, Rn. 5). Die Polizeifahrzeuge dienten vorliegend nur zur Beförderung der Beamten zum Einsatzort und können daher nicht als Hilfsmittel der ausgeübten körperlichen Gewalt angesehen werden. Auch das Kostenverzeichnis unterscheidet, dem SächsPVDG folgend, den unmittelbaren Zwang (Tarifstelle 11) in den Einsatz von Polizeifahrzeugen (Tarifstelle 11.1) und den Einsatz von Polizeibediensteten (Tarifstelle 11.2). Aber auch der Einsatz von Polizeibediensteten kann vorliegend nicht in Rechnung gestellt werden. Zunächst ergibt sich nach Aktenlage eindeutig, dass die eingesetzten Polizeikräfte bereits vor Ort waren und nicht extra für die Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes hinzukamen. So trafen die Kräfte bereits um 13:36 Uhr ein. Ersatzfähig sind aber nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten ist nicht vorgesehen. Insbesondere können für den Einsatz von unmittelbarem Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt durch Polizeibedienstete keine Kosten erhoben werden. Denn in Nr. 77 Tarifstelle 11. des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der Fassung zum 02.03.2023 heißt es insoweit eindeutig: „Anmerkung: Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.“ Das einfache Wegtragen von Personen fällt unter den Begriff der einfachen körperliche Gewalt (vgl. Schwier/Lohse, Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz, Kommentar für Praxis und Ausbildung, 6. Auflage, § 40, Rn. 4). Ein bedeutsamer polizeilicher Mehraufwand lag nicht vor. Selbst ein (nicht ersichtliches) „Schwermachen“ (wobei es bereits faktisch unmöglich ist, dass ein Körper mit einem bestimmten Körpergewicht dieses Gewicht im angehobenen Zustand vergrößert), würde keinen „bedeutsamen Mehraufwand“ darstellen. Von einem bedeutsamen Mehraufwand des unmittelbaren Zwanges wird man nur sprechen können, wenn bei psychischen oder körperlichen Verletzungen des zur Ausübung unmittelbaren Zwangs in gewaltgeprägten Situationen eingesetzten Personals der eigentlichen Amtshandlung nachfolgende Tätigkeiten bei der psychologischen oder medizinischen Behandlung notwendig werden oder notwendige vorbereitende Einsatzplanungen und -besprechungen vor komplexen, gefährlichen Einsätzen, womöglich mit Kräften aus verschiedenen Bundesländern, erfolgen mussten. Dergleichen ist jedoch bei der vorliegenden, routiniert-friedlichen Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt des Wegtragens durch die hierzu spontan eingesetzten Polizeibeamten nicht entfernt erkennbar.
Ich beantrage, mein Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Widerspruchsverfahrens mit dem Aktenzeichen PDDD-R4-0537/202 ruhend zu stellen, da die dort entscheidenden rechtlichen Fragestellungen die gleichen sind.