Die Gefahrenabwehr ist unter anderem Aufgabe der Polizei und der Bundespolizei.
Davon ausgehend sind verdachtsunabhängige grundsätzlich möglich, um Gefahren abzuwehren. Den Behörden steht hinsichtlich der Kontrollen ein Ermessensspielraum zu. Das Ermessen muss aber so ausgeübt werden, dass dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG Rechnung getragen wird und eine eine Diskriminierung ausgeschlossen ist. Es dürfen also nicht einfach so Menschen nach vermeintlicher Herkunft oder Aussehen kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle allein auf Grundlage vermeintlicher Herkunft oder Aussehen verstößt auch gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 bestätigt (Melki-Urteil).
Außerdem muss die Kontrolle – wie jede staatliche Maßnahme – verhältnismäßig sein. Generell gilt, dass die Kontrolle intensiver durchgeführt werden kann, je eindeutiger der Verdacht einer Straftat vorliegt. Wenn es keinen konkreten Verdacht gibt, sollte man die Polizei auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinweisen.
Kontrollen sind außerdem an Orten und Versammlungen möglich, bei denen erfahrungsgemäß mit Straftaten gerechnet werden kann. In Bezug auf eine Aktionsphase muss dafür erst ein Gefahrenbereich festgelegt werden, in dem dann besonders kontrolliert werden darf. Die Bundespolizei darf außerdem kontrollieren, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass Straftaten am Bahnhof ausgeübt werden (§23 BpolG).
Die Berliner Polizei darf nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG die ID nur an Orten feststellen, wo Straftaten geplant oder verübt werden. Dies trifft nicht auf den Bahnhof zu, sondern höchstens auf gemeinsame Unterkünfte, Gemeinschaftsorte etc.
Für Bayern ist die Identitätsfeststellung in Art. 13 PAG geregelt. Es darf unter anderem zur Abwehr einer (drohenden) Gefahr, in Gebieten, in denen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden und an Orten, wo sich vermutlich Straftäter verbergen, die Identität festgestellt werden.