Geldstrafen werden grundsätzlich in Tagessätzen verhängt und setzen sich aus der Anzahl und der Höhe der Tagessätze zusammen. Die Anzahl wird, grob gesagt, dadurch bestimmt wie groß das Unrecht der Tat bzw. die Schuld des Täters war (vgl. § 46 StGB) und die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. So kann im Gegensatz zu einer absoluten Höhe der Strafe auch sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe eine ungefähr ähnlich harte Strafe auch für Menschen mit sehr unterschiedlichen Einkommenssituationen ist. Da die Gesamtsumme der Geldstrafe also stark von der Bestimmung der Tagessatzhöhe abhängt, ist es sehr wichtig sich im Rahmen der Prozessvorbereitung damit zu beschäftigen und dieser Artikel soll dabei helfen.
Die Bestimmung der Höhe einen Tagessatzes wird in § 40 Abs. 2 StGB geregelt. Dort heißt es:
„Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.“
Im letzten Satz wird zunächst ein absoluter Rahmen für Tagessätze festgelegt und zwar zwischen 1 € und 30.000 €. Das hilft allerdings kaum weiter, weil sich die allermeisten Menschen dazwischen befinden werden. Es kann aber schonmal festgehalten werden, dass ein Tagessatz von unter 1 € ausgeschlossen ist.
Laut § 40 Abs. 2 S. 1 StGB unterliegt die Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes dem Gericht und die Grundlage für diese Entscheidung sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sein. Es ist also gerade keine stumpfe mathematische Berechnung, sondern letztendlich ein wertender Akt der Richter:innen, bei dem dann auch ein Ermessensspielraum besteht. Dies drückt sich vor allem darin aus, welche Aspekte mit in die Bewertung einbezogen werden (z.B. berücksichtigen manche Richter:innen die Miethöhe und andere nicht). Relevant wird der Ermessensspielraum insbesondere auch bei Menschen mit besonders geringen finanziellen Mittel, dazu weiter unten mehr.
Wichtig ist außerdem, dass dies im Zeitpunkt der Verhandlung bzw. des Urteils bestimmt wird. Du kannst dich also nicht darauf berufen, dass du zum Zeitpunkt der Tat ja noch gar keinen Job und kein Einkommen hattest. Das kann auch dazu führen, dass es in Einzelfällen sinnvoll ist deswegen keine Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, weil ein Job mit hohem Einkommen in Aussicht steht und bei einem späteren Urteil dann die Höhe der Tagessätze und damit auch die absolute Höhe der Geldstrafe deutlich größer ausfallen würde.
Im zweiten Satz des § 40 Abs. 2 StGB wird das so genannte „Nettoeinkommensprinzip“ als Bewertungsgrundlage der Tagessatzhöhe beschrieben, es wird also der volle Umfang der tatsächlichen Einkünfte berücksichtigt. Im Gegensatz dazu wird in einigen skandinavischen Ländern das „Einbußeprinzip“ als Maßstab verwendet. Hier besteht der Grundgedanke darin, dass auch Zahlungsverpflichtungen aus strafrechtlichen Verurteilungen den Menschen einen zum Leben notwendigen Grundstock an finanziellen Mitteln belassen sollen. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wird dann nur der Teil des Nettoeinkommens herangezogen, der sich oberhalb der Grenze des Existenzminimums befindet. Obwohl das Prinzip der Bestimmung einer Geldstrafe nach Tagessätzen im Jahr 1973 aus den skandinavischen Ländern übernommen wurde, hat sich der deutsche Gesetzgeber damals aktiv gegen das Einbußeprinzip entschieden, unter anderem weil ansonsten ja angeblich der Abschreckungscharakter von Geldstraßen zu gering ausfallen würde. So werden heute weiterhin Menschen, die an der Grenze des finanziellen Existenzminimums oder darunter leben, im Strafvollzug benachteiligt und sie trifft die Geldstrafe härter als Menschen mit mehr Geld.
Wie bereits beschrieben, orientiert sich die Bestimmung der Tagessatzhöhe am Nettoeinkommen. Damit sind sämtliche Einkünfte gemeint, welche die finanzielle Situation des Täters faktisch prägen (Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 40 Rn. 58). Der Begriff orientiert sich zwar am Steuerrecht, aber muss im Strafrecht eigenständig ausgelegt werden, weil es nicht unerhebliche Unterschiede zwischen den beiden Rechtssystemen gibt. Insbesondere werden in der strafrechtlichen Auslegung auch Einkünfte umfasst, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen wie z.B. das Bürgergeld oder andere Sozialhilfeleistungen.
Im § 40 Abs. 2 StGB wird auch von der Berücksichtigung eines fiktiven bzw. potentiellen Einkommens gesprochen: „(…) dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte“. Das wird in der Strafrechtsliteratur sehr kritisch gesehen, weil damit letztendlich die Lebensentscheidungen von Menschen missachtet werden und das dazu führen könnte, dass Menschen gezwungen werden ihr Leben ganz danach auszurichten ein möglichst hohes Einkommen zu haben und nicht nach anderen Zielsetzungen. Von Gerichten wird ein potentielles Einkommen eigentlich auch nur dann berücksichtigt, wenn das Einkommen gerade aus dem Grund niedrig gehalten wird, um eine erwartete Geldstrafe möglichst niedrig zu halten (OLG Frankfurt, NJW 1988, 2624). Falls das Gericht also andeuten sollte, dass ein potentielles Einkommen zugrunde gelegt werden soll, kann es sinnvoll sein näher darauf einzugehen, warum die angeklagte Person nicht mehr Einkommen erzielt und z.B. nicht in dem Berufsfeld arbeitet, wo ein Hochschulabschluss vorliegt. Es dürfte sich dabei aber insgesamt eher um Ausnahmefälle handeln.
Es kann auch das Einkommen eines Ehepartners mit berücksichtigt werden, wenn dem Verurteilten dadurch tatsächliche Vorteile (= Geld oder Sachwerte) zufließen, die als dauerhaftes Einkommen anzusehen sind (OLG Celle NZW 11, 560). Es geht also nicht um einmalige Schenkungen etc., sondern um regelmäßige Beträge, die bei der anderen Person dazu beitragen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Zur Einkommenssituation eines Ehepartners müsst ihr vor Gericht aber auch keine Angaben machen.
Unterhaltsverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen aus Schulden werden von Gerichten i.d.R. bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigt, da dieses Geld von der verurteilten Person faktisch nicht selbst verwendet werden kann. Es ist also sehr sinnvoll solche Verpflichtungen und regelmäßigen Ausgaben mit anzugeben, um die Höhe des Tagessatzes zu senken.
Bei Menschen mit stark wechselnden Einkommenssituationen (z.B. Selbstständige), kann vom Gericht auch das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr bestimmt werden. Dies ergibt für dich vor allem dann Sinn, wenn du in einzelnen Monaten sehr viel und in den meisten Monaten aber eher wenig Einkommen hast, damit deine finanzielle Situation nicht überbewertet wird.
In der Regel wird die Einkommenssituation erstmal bezogen auf einen Monat bestimmt, dies entspricht ja auch der Lebensrealität der meisten Menschen. Anschließend wird dieser Betrag dann durch 30 geteilt, um es auf einen Tag runterzubrechen. Meist wird dann dort eine glatte Zahl (z.B. 15 € oder 20 € statt 16,73 €) bevorzugt, was zu einem auf- oder abrunden des bestimmten monatlichen Einkommens führt. Wenn das Einkommen aber ohnehin geschätzt werden musste, kommt häufig sowieso eine glatte Tagessatzhöhe raus.
Wenn die angeklagte Person keine oder nur spärliche Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen macht, kann das Gericht grundsätzlich auch Ermittlungen anstellen und könnte auch auf Kontodaten zugreifen oder eine Hausdurchsuchung durchführen. Allerdings müssen die Ermittlungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und Gerichte haben i.d.R. auch keine Lust darauf Zeit in die Bestimmung der Tagessatzhöhe zu stecken. Meistens wird in diesem Fall die Tagessatzhöhe also einfach gem. § 40 Abs. 2 StGB geschätzt.
Die Schätzung muss auf Grundlage konkreter Tatsachen geschehen, meist ist das die Angabe in der Kategorie „Beruf“ bei der Personalienfeststellung am Anfang der Verhandlung oder weiterer Informationen, die sich z.B. aus Angaben in der Einlassung oder aus Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft ergeben können. Für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes hat das Gericht dann aber einen weiten Ermessensspielraum, der auch im Rahmen einer Revision nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Im Ergebnis muss das Schätzergebnis des Gerichts „bis zur Grenze des Vertretbaren“ (BGHSt 27, 228) hingenommen werden, kann also nur wieder einkassiert werden, wenn es offensichtlich und grob falsch ist.
Es sind bislang im Kontext von Verfahren im Rahmen der Letzten Generation keine Fälle bekannt, in denen vom Gericht bewusst ein zu hoher Schätzwert angenommen wurde. Grundsätzlich ergibt es vor allem dann Sinn möglichst wenige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, wenn du tatsächlich deutlich mehr Einkommen hast als im Strafbefehl angenommen. Im Strafbefehl wird die Tagessatzhöhe auch aufgrund einer Schätzung ermittelt und sofern es in der Verhandlung keine deutlichen Anhaltspunkte gibt davon abzuweichen, bleibt es meistens dann auch bei dieser Tagessatzhöhe.
Weitere Ermittlungen wären auch denkbar, wenn das Gericht den Eindruck hat, dass die angeklagte Person nicht die Wahrheit sagt über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Grundsätzlich ist es möglich an dieser Stelle falsche Angaben zu machen, wenn man das für sinnvoller erachtet als gar nichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu sagen. Sofern deine Version für das Gericht einigermaßen plausibel erscheint, ist es auch eher unwahrscheinlich, dass weitere Nachforschungen angestellt werden und es ist auch nicht strafbar als angeklagte Person vor Gericht zu lügen. Letztendlich musst du selbst wissen, ob es einerseits mit deinem Gewissen vereinbaren kannst an dieser Stelle zu lügen und ob das Risiko von Nachermittlungen und schlechter Stimmung im Gerichtssaal eingehen möchtest.
§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB legt eindeutig fest, dass Gerichte bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe das Existenzminimum beachten müssen: „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“. Dies kann einerseits durch Zahlungserleichterungen wie der Erlaubnis von Ratenzahlungen geschehen und durch die Berücksichtigung bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe.
In der Rechtsprechung wird angenommen, dass einer verurteilten Person mindestens 75 % des Regelsatzes des Bürgergelds noch verbleiben muss als Existenzminimum (BayOLG 204 StRR 470/23). Der Regelsatz einer alleinstehenden volljährigen Person betrug im Januar 2026 563 € und davon 75 % sind 422,25 €. Die Zahlung der Geldstrafe darf also nicht dazu führen, dass eine Person weniger als diesen Betrag monatlich zur Verfügung hat. Teilt man die Differenz (140, 75 €) durch 30 käme ein maximaler Tagessatz von 4,69 € heraus.
Da allerdings auch eine Ratenzahlung möglich ist und die Strafe dann nicht auf einmal bezahlt werden muss, dürfen Gerichte auch darüber hinaus gehen. Es gibt keine Höchstgrenze für Ratenzahlungen, aber meist wird argumentiert, dass der Ratenzahlungszeitraum das 3-4 fache der Tagessatzanzahl nicht überschreiten soll (vgl. OLG Stuttgart NJW 1994, 745).
Für eine Beispiel-Geldstrafe von 50 Tagessätzen würde das folgendes bedeuten:
Der Zeitraum der Ratenzahlung sollte 150-200 Tage nicht überschreiten, das wären also etwa 5-6 Monate. Die Rate pro Monat dürfte nicht höher als 140,75 € sein, was wiederum bedeutet die Gesamthöhe der Strafe darf nicht höher als 703,75 € bis 844,5 € sein (140,75 Mal 5 bzw. 6 gerechnet). Auf die 50 Tagessätze bezogen bedeutet das dann also eine maximale Tagessatzhöhe von 14,1 € bis 16,89 €. Bei einer Anzahl von 20 Tagessätzen liegt die maximale Höhe bei ca. 21 € und bei 90 Tagessätzen bei ca. 17 €.
Es ist also nicht grundsätzlich falsch, wenn Gerichte auch bei Bürgergeld-Empfänger:innen einen Tagessatz von 15 € annehmen, deutlich höher darf er allerdings nicht sein. Trotzdem ist es sinnvoll an der Stelle über die erhöhte Belastung von Menschen mit geringem Einkommen durch Geldstrafen zu sprechen und Richter:innen haben, dadurch das die Festlegung der Höhe des Tagessatzes eine Ermessensentscheidung ist, auch die Möglichkeit diese geringer anzusetzen.
Es muss an dieser Stelle aber auch betont werden, dass es sich bei den genannten Zahlen nur um Beispiel-Rechnungen handelt und die tatsächliche Höchstgrenze stark davon abhängt, wie hoch der Sozialhilfeanspruch tatsächlich ist. Letztendlich lässt diese Grenze sich also nur im Einzelfall wirklich genau bestimmen, wobei das für die meisten Prozesse vermutlich auch gar nicht so entscheidend sein dürfte. Wenn du Fragen dazu hast und dir eine konkrete, auf deinen Fall bezogene Beratung wünscht, kannst du dich gerne beim RAZ unter legal@raz-ev.org melden.
Es wurde mehrfach angesprochen, dass eine Geldstrafe auch in monatlichen Raten abbezahlt werden kann. Dies muss nach § 42 S. 1 StGB dann gemacht werden, wenn “dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten (ist), die Geldstrafe sofort zu zahlen”. Dies muss das Gericht eigentlich auch bereits im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigen und dann die Gewährleistung Ratenzahlung mit im Urteil festschreiben.
Leider wird aber auch das manchmal nicht von Gerichten von sich aus gemacht, deswegen kann es sinnvoll sein darauf im Rahmen des Plädoyers bzw. letzten Wortes hinzuweisen, eine Ratenzahlung zu beantragen und ggf. auch eine Höhe der monatlichen Raten vorzuschlagen. Es ist zwar gemäß § 459a StPO möglich, dass die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, nach Rechtskraft des Urteils eine Ratenzahlung genehmigt, aber es kann angenehmer sein, wenn es direkt vom Gericht gemacht wird und man nicht mehr die Unsicherheit hat, ob sie genehmigt wird oder nicht.
Hier findest du einen ausführlichen Artikel zum Umgang mit rechtskräftigen Verurteilungen aus Strafverfahren.