- weiß jemensch, wie mensch sich wehren kann, wenn Ladungen kommen, in denen auf einmal ein anderer (schwerer wiegender) Vorwurf steht als in der Anklage?
- Maßgeblich dafür, was Gegenstand des Verfahrens ist, ist ja weder Anklage, noch Ladung, sondern der Eröffnungsbeschluss. Das Gericht ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nur auf die Eingrenzung des Sachverhalts durch die StA beschränkt. Es ist nicht an die rechtliche Würdigung durch die StA gebunden, kann also andere Delikte als möglicherweise gegeben ansehen, als in der Anklage stehen, muss aber im Eröffnungsbeschluss drauf hinweisen (§207 II Nr. 3 StPO). Der Eröffnungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§210 I StPO). Falls es so im Eröffnungsbeschluss steht, gibt es also wirklich keine Möglichkeit dagegen vorzugehen. mensch kann sich nur im Verfahren normal gegen die neuen Vorwürfe verteidigen. Falls es nur in der Ladung so steht, ist die egal.
- Hey, ich habe fragen zu möglichkeiten eine mdle verhandlung zu vermeiden:
1. Wie ist das bei Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen? Wenn nur die Tagessatzhöhe noch zur debatte steht, muss es meines Wissens keine Verhandlung geben. Wenn aber auch die Tagessatzanzahl noch beeinflusst werden soll, sieht das anders aus, oder?
2. Gibt es neben Einstellung anregen Möglichkeiten eine mündliche Verhandlung zu vermeiden, wenn kein Strafbefehl, sondern nur eine Anklageschrift mit anschließender Ladung vorliegt?
- zu 1. Wenn auch die Anzahl der Tagessätze reduziert werden soll, ist das eine Frage der Höhe der Schuld, die nicht nach Aktenlage oder in Abwesenheit der Angeklagten geklärt werden kann.
Bei einer (nachträglichen) Beschränkung des Einspruch auf Beschränkung der Tagessatzhöhe kannst Du gleich mit beantragen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
zu 2. Wenn d. Angekl einen Anwalt hat, kann sie die Entbindung von der Anwesenheitspflicht beantragen. Dann findet der Prozess zwar statt, aber sie muss nicht hingehen. Wird aber selten bewilligt.
zu 2. nicht erscheinen und auf übergang ins strafbefehlsverfahren hoffen nach 408a stpo. ist nicht unwahrscheinlich dass es klappt aber auch riskant da für den nächsten termin die vorführung angeordnet werden kann
- Kann eine Wahlverteidigung eine abwesende angeklagte Person vor Gericht vertreten?
- Ja, allerdings ist es nicht ausreichend nach 138 II StPO zu gelassen zu sein, um die abwesende Aktivistin zu vertreten. Eine Vollmacht ist außerdem notwendig.
Die bloße Verteidigervollmacht reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist stattdessen eine nachgewiesene besondere Vollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärungen abgeben und wirksam für ihn annehmen zu können. Diese Vollmacht muss ausdrücklich auch die (Abwesenheits-) Vertretung in der Berufungshauptverhandlung erfassen. Nach anderer Ansicht soll die Formulierung „Vertretung und Verteidigung … in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers“ ausreichend sein, sofern sich die Vollmacht auf das anhängige Verfahren bezieht. Auch die Pflichtverteidigerbestellung reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus.
(MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 26, beck-online)
Was allerdings anscheinend ausreicht, ist eine von dem Bevollmächtigten in eigenem Namen für den Angeklagten unterschriebene Erklärung.
- Habt ihr schon mal Personen derselben Blockade in unterschiedlichen Prozessen als Wahlverteidigung vertreten bzw. wie seht ihr das bzgl 146 StPO?
- Geht nur, wenn Mandat beendet ist
- Wann ist das der Fall? Reicht es, wenn das erste Verfahren vor Monaten eingestellt wurde? Oder muss ich das irgendwie explizit niederlegen?
- es kommt ab der endgültigen Einstellung des Verfahrens auf jeden Fall nicht mehr in Betracht. "Die Verteidigung ist dann nicht gleichzeitig, wenn der Verteidiger rechtlich nicht mehr in der Lage ist, den (früheren) Mandanten zu verteidigen. " Ob das bei vorläufig eingestellten Dingen noch möglich ist, weiß ich nicht.
Da es eh keine Konsequenzen für Nichtanwälte hat, außer dass sie zurückgewiesen werden und die Mitteilung an das Gericht auch noch im Zurückweiseungsverfahren erfolgen kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 146 Rn. 14) würde ich mir keine Sorgen machen
- Gibt es im Jugendstrafrecht etwas der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vergleichbares?
Habe zwei mal rechtskräftig Sozialstunden (50 und 60) von unterschiedlichen Gerichten, die die andere Strafe wohl jeweils nicht berücksichtigt haben. Komme ich da noch irgendwie dran?
- 66 JGG hat was die nachträgliche gesamtstrafenbildung angeht einen verleichbaren regelungsgehalt wie § 460 stpo. du musst einen antrag auf entscheidung nach 66 stellen, vll die AZ der beiden urteile. zuständig ist das gericht des letzten urteils, meine ich.
Also das scheint auch bei rechtskräftigen entscheidungen noch möglich zu sein, solange noch nicht vollstreckt ist
- 1. in welchen Fällen kann eine Sache wiederaufgenommen werden, die nach §153a Abs. 2 vorläufig eingestellt wurde?
2. was muss getan werden, wenn Angeklagte versuchen wollen ihre Geldstrafe in Arbeit umzuwandeln? Am besten direkt nach der Verhandlung im Gerichtssaal oder per Antrag?
- Zu 1. wenn Auflagen nicht in der vorgegebenen Zeit erfüllt werden
auch, wenn ein Verbrechen im Raum steht wegen dieses Sachverhalts, also eine Straftat mit 1 Jahr Mindeststrafe
Zu 2. Antrag, weil die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde ist
- Könnte mir wer kurz erklären, wie ich anhand des Aktenzeichens rausfinde wer Richter*in ist?
- die erste Gruppe Zahlen (hier 310 und 263) sind die Abteilungen, vor denen verhandelt wird
Dann googelst du den entsprechenden Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes (die sind in den aller aller meisten Fällen veröffentlicht und können per pdf runtergeladen/eingesehen werden
Und dann Str+F (oder command+F) und die erste Abteilung eingeben, dann findest du, wer dieser Abteilung zugeordet ist - meist auch sogar wer Vertretung machen würde :))