Ihr habt Post bekommen, in der euch Handlungen des Staates in Rechnung gestellt werden.
Hierbei handelt es sich um einen Gebührenbescheid.
Andere Begriffe hierfür sind
Die Rechtsgrundlage richtet sich nach dem Landesrecht. Jedes Bundesland hat eine Regelung, nach der Amtshandlungen der Polizei einer Person in Rechnung gestellt werden, wenn die Amtshandlung ihr rechtlich zuzurechnen ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Person eine Gefahr verursacht hat, wegen der die Polizei der Meinung ist eingreifen zu müssen.
Die Gebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Strafverfahren. Das heißt, auch wenn das strafrechtliche bzw. OWi-Verfahren gegen euch eingestellt wurde, kann die Polizei Gebühren für die durchgeführte Maßnahme erheben.
Der Bescheid sollte Aufschluss darüber geben, wofür Kosten erhoben werden.
Dies sind typischerweise Dinge wie
Wie in Strafsachen geht dem eigentlichen Bescheid auch in Gebührensachen eine Anhörung voraus. Diese könnt ihr in der Regel ignorieren. In Einzelfällen kann es allerdings sinnvoll sein auf eine Anhörung einzugehen, um Verfahrenskosten zu sparen. Zum Beispiel, wenn der dargestellte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspricht. Sprecht das aber bitte vorher mit eurer Ansprechperson vom RAZ e.V. ab.
Sobald ihr aber den wirklichen Gebührenbescheid bekommen habt, solltet ihr ihn schnellstmöglich zusammen mit einem Foto des Umschlags, in dem der Bescheid euch erreicht hat, an die E-Mail-Adresse legal@raz-ev.org schicken - gerne direkt mit folgenden Infos:
Es ist meistens sinnvoll, den Bescheid zunächst zu zahlen. Falls ihr vorhabt, Rechtsmittel einzulegen, kann argumentiert werden, dass das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, also bis zur Entscheidung erst einmal nicht gezahlt werden muss. Manchmal sehen das die Behörden aber anders und in der Regel ist es die Energie nicht wert, sich vor Gericht über die aufschiebende Wirkung zu streiten.
Wichtig: Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt einen Monat ab Zugang des Gebührenbescheids. Ihr solltet euch also frühzeitig melden, wenn ihr in Erwägung zieht, ein Rechtsmittel einzulegen, damit wir genug Zeit haben, um eine Einschätzung zu geben.
Ob es sinnvoll ist, rechtlich (also mit Widerspruch oder Klage) gegen den Bescheid vorzugehen, ist immer vom Einzelfall abhängig.
Mögliche Kriterien dafür sind:
Wichtig ist, dass mit dem Einlegen von Rechtsmitteln Verfahrenskosten anfallen, die von der unterlegenen Seite zu tragen sind. Es kann also passieren, dass sich für euch die Kosten letztlich erhöhen.
Informationen zur Kostenerstattung in Härtefällen findet ihr hier.
Bitte meldet euch frühzeitig beim RAZ Verwaltungsrecht-Team über legal@raz-ev.org , wenn ihr in Erwägung zieht, ein Rechtsmittel einzulegen. Wir geben euch dann eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und wägen mit euch gemeinsam ab, ob es sich lohnt, gegen den Bescheid vorzugehen.
Es ist okay (und meistens sinnvoll), den Widerspruch / die Klage zunächst mal ohne Begründung einzureichen.
Ihr beantragt mit unseren Vorlagen Akteneinsicht und behaltet euch die Begründung bis diese ermöglicht wurde vor.
Aber übersendet zusammen mit eurem Widerspruch / eurer Klage unbedingt eine Kopie des Gebührenbescheids.
Wichtig ist, dass die Klage bzw. der Widerspruch am Ende mit eurer Unterschrift versehen wird.
Beim Widerspruch und Klagen gegen Gebührenbescheide fallen weitere Verfahrenskosten an. Die Kosten für einen Widerspruch sind abhängig vom jeweiligen Bundesland.
Die Verfahrenskosten einer Klage richten sich bundesweit nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Streitwert des Verfahrens. In Anlage 2 ist die Abhängigkeit von Verfahrenskosten zum Streitwert in einer Tabelle dargestellt.

Im Normalfall liegen die Gebührenbescheide unter 500€, es fällt also eine Grundgebühr von 40€ an. Allerdings ist den Verwaltungsgerichten nicht immer klar, wogegen sich eine Klage richtet, da sie mit dem Gebührenbescheid von Polizei oder Feuerwehr vorher noch nichts zu tun hatten. Wenn den Gerichten der Streitwert unklar ist, wird standardmäßig ein Streitwert von 5.000€ angenommen und die Grundgebühr erhöht sich damit von 38€ auf 116€. Daher ist es sinnvoll mit Einreichen der Klage auch direkt eine Kopie vom ursprünglichen Gebührenbescheid mit zu schicken, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Grundgebühr muss anschließend noch mit einem Faktor multipliziert werden, der in Anlage 1 des GKG festgelegt ist. Für ein Verwaltungsrechtsverfahren liegt dieser Faktor bei 3 (Nr. 5110), die Grundgebühr von 40€ wird also mit 3 multipliziert und es entstehen Verfahrenskosten von 120€. Diese müssen erstmal überwiesen werden, damit das Gericht die Klage weiter bearbeitet. Falls die Klage aber frühzeitig, also vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, zurückgenommen wird, reduziert sich der Faktor auf 1 (Nr. 5111) und ihr bekommt die Differenz (80€) zurückerstattet. Das Einreichen einer Klage bedeutet also mindestens ein Kostenrisiko von 40€ und erfordert das vorzeitige Auslegen der 120€ Verfahrenskosten zu Beginn. Falls der Streitwert höher liegen sollte, ändert sich das Rechenbeispiel entsprechend der oben gezeigten Tabelle.
Nachdem ihr Rechtsmittel eingelegt habt, werdet ihr typischerweise weitere Post bekommen, die ihr ebenfalls an legal@raz-ev.org schicken solltet, damit wir um das Stadium eures Verfahrens wissen. Falls ihr zu einem Schreiben Fragen habt, stellt sie bitte so konkret wie möglich.
Im Verwaltungsrecht dauern Widerspruchsverfahren oder Klagen oft deutlich länger als Strafverfahren, lasst euch davon nicht verunsichern. Die Gerichte behandeln Klagen gegen Gebührenbescheide meist mit geringerer Priorität und es ist normal, dass ihr nach einen Widerspruch oder einer Klage erstmal monatelang nichts mehr dazu hört.
Falls ihr anwaltlichen Beistand für die Klage haben möchtet, kann es sinnvoll sein die Person schon vorab zu mandatieren, weil die Ladungen für die Verhandlungen zu Verwaltungsrechtsklagen teilweise relativ kurzfristig kommen. Dies sollte allerdings unbedingt mit eurer Ansprechperson vom RAZ e.V. abgesprochen werden, da Rechtsbeistände der größte Faktor für Verfahrensgebühren sind und die Finanzierung erst geklärt werden muss.