Wenn Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist und trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird, bekommt die betroffene Person meist eine Androhung einer Erzwingungshaft und manchmal auch eine Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft. Die Erzwingungshaft ist dabei keine Bestrafung, sondern soll Euch dazu zwingen, das Bußgeld zu bezahlen und wird deswegen auch als Beugehaft bezeichnet. Und anders als bei der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht erlischt die Geldbuße auch nicht nach der Erzwingungshaft und wird weiterhin geschuldet, es kann allerdings für die selbe OWi nicht erneut eine Erzwingungshaft verhängt werden.
Da es sich bei der Erzwingungshaft nicht um eine Strafe, sondern um ein Beugemittel handelt, gibt es einige Abweichungen vom regulären Strafvollzug. Die Länge der Erzwingungshaft ist nicht wie z.B. bei der Ersatzfreiheitsstrafe gesetzlich festgelegt, sondern liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Es gilt eine maximale Länge von 6 Wochen für ein einzelnes Bußgeld (§ 96 Abs. 3 OWiG) und für seine Entscheidung kann das Gericht insbesondere die Höhe der Geldbuße aber auch das Verhalten des Betroffenen und den individuellen Grad der Haftempfindlichkeit berücksichtigen. Das LG Berlin hat z.B. Mal entschieden, dass für eine Geldbuße von ca. 250€ eine Erzwingungshaft von 42 Tagen unverhältnismäßig ist und stattdessen dann 10 Tage verhängt (LG Berlin, NZV 2004, 656).
Die Insassen der Erzwingungshaft dürfen grundsätzlich nicht mit Strafgefangenen gemeinsam untergebracht werden, können dem aber freiwillig zustimmen (§ 172 StVollzG). Außerdem müssen sie keine Anstaltskleidung tragen (§ 173 StVollzG) und unterliegen im Gegensatz zu Strafgefangenen auch keinem Arbeitszwang (§ 175 StVollzG). Eine Verlängerung der einmal angeordneten Erzwingungshaft ist nicht möglich, ebenso wenig wie die Anordnung einer erneuten Erzwingungshaft für die selbe nicht gezahlte Geldbuße. Eine Verkürzung der Zeit ist dagegen immer möglich und findet meist dann statt, wenn die offene Geldbuße doch bezahlt wurde und damit der Anlass der Beugemaßnahme weggefallen ist. Falls für dich eine Erzwingungshaft möglich erscheint, kann es daher sinnvoll sein dein privates Umfeld darauf einzustellen und ggf. auch zu bitten dich im Zweifel rauszukaufen. Auch wenn du das nicht vorhast, kann schon die Möglichkeit dazu sehr beruhigend wirken und Stress minimieren.
Eine Erzwingungshaft wird nicht im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen und taucht daher auch nicht im Führungszeugnis auf. Allerdings müssen die Kosten der Erzwingungshaft übernommen werden (vgl. § 107 Abs. 3 Nr. 11 OWiG und Nr. 9010 aus Anlage 1 vom GKG). Diese richten sich nach § 50 StVollzG und es wird jährlich ein Richtwert von Bundesjustizminsterium festgelegt.
Eine Anordnung von Erzwingungshaft erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde und grundsätzlich gilt das Opportunitätsprinzip (vgl. § 47 OWiG), die Vollstreckungsbehörde könnte nach eigenem Ermessen auch ganz auf die Vollstreckung verzichten. Wenn eine Vollstreckung angestrebt wird, muss sich die Vollstreckungsbehörde entscheiden, ob sie eine “klassische” Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher versuchen oder direkt einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft stellen. Dabei wird nur bei geringen Geldbußen im Rahmen eines durchschnittlichen Tagesverdienst angenommen, dass ein Antrag auf Erzwingungshaft vor dem Versuch der “klassischen” Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig wäre, ansonsten muss es keinen vorherigen erfolglosen Versuch gegeben haben.
Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde entscheidet dann nun ein Gericht über die mögliche Anordnung von Erzwingungshaft. Dies kann gem. § 96 Abs, 2 OWiG rechtswidrig sein, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Person ist eine Erzwingungshaft nicht zulässig, weil diese den Zweck hat zahlungsfähige aber nicht zahlungswillige Personen zur Begleichung der Geldbuße zu bringen, nicht-zahlungsfähige Personen sind vom Anwendungsbereich daher eigentlich ausgenommen. Allerdings ist die Rechtsprechung hier meistens sehr restriktiv, mit der Begründung, es könne nicht zugelassen werden, dass Menschen, die unterhalb der Pfändungsgrenze leben, sanktionslos die Zahlung der Bußgelder verweigern. Zahlungsunfähigkeit in diesem Kontext bedeutet, dass dem Betroffenen eine fristgerechte Zahlung der Geldbuße auch unter Berücksichtigung von Zahlungserleichterungen (Raten) nicht zugemutet werden kann. Durch das Abstellen auf die Zumutbarkeit können auch zumutbar erreichbare finanzielle Mittel mit berücksichtigt werden wie z.B. hypothetisches Arbeitseinkommen, der Verkauf von Luxusgütern oder eine Absenkung des Lebensstandards. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Zahlungsunfähigkeit nur in Ausnahmefällen angenommen werden und selbst beim Bezug von Arbeitslosenunterstützung werden kleinere Geldbußen wie z.B. 50€ als zumutbar angesehen (vgl. LG Münster, DAR 2006, 343).
Daher ist zu berücksichtigen:
Es reicht nicht, wenn ihr knapp unter der Pfändungsgrenze seid. Ihr müsst darüber hinaus nachweisen, dass ihr bei Zahlung einer monatlichen Rate nicht mehr in der Lage seid, Euren monatlichen Verpflichtungen (Miete, Strom, etc.) nachzukommen und Euch ausreichend ernähren zu können. Ihr solltet also angeben:
Kommt ihr dabei auf nahezu Null, dann kann es durchaus sinnvoll sein der Erzwingungshaft widersprechen. Dabei solltet ihr genau diese Rechnung in dem Schreiben anführen. Evtl. fordert die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht Euch auf Belege nachzureichen.
Wenn ihr mehrere rechtskräftige Bußgelder habt, müsst ihr darauf Acht geben, bei welchem Bußgeld ihr zuerst eine Ratenzahlung vereinbart habt. Bei allen weiteren solltet ihr erst mal mitteilen, dass mehrere Bußgelder zur Vollstreckung anstehen und in einem der Verfahren eine Ratenzahlung vereinbart wurde, so dass Ratenzahlungen in weiteren Verfahren aufgrund Deiner wirtschaftlichen Lage erst nach dem vollständigen Abbezahlen des zuerst vollstreckten Bußgeldes (Datum der letzten zu zahlenden Rate angeben) möglich ist.
Manche Gerichte verlangen auch eine Darlegung, warum ihr nicht in der Lage seid, für Eure Versorgung selber zu sorgen, also z.B. zu arbeiten. Wenn ihr also arbeitsunfähig geschrieben seid, macht es Sinn, dieses Attest beizulegen. Wenn es andere Gründe dafür, solltet ihr dazu etwas schreiben.
Den RAZ e.V. haben Berichte erreicht, dass Menschen von der Erzwingungshaft überrascht wurden und unvorbereitet von der Polizei verhaftet wurden. Das dürfte eigentlich nicht passieren, wenn ihr eure Post regelmäßig kontrolliert und Briefe auch komplett lest. Häufig kündigt die Vollstreckungsbehörde selbst schon den Antrag auf Erzwingungshaft an und spätestens vor einer gerichtlichen Entscheidung müsst ihr als betroffene Person zwingend angehört werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten (§ 104 Abs. 2 S. 2 OWiG). Der Beschluss über die Anordnung der Erzwingungshaft und die Ladung zum Haftantritt müssen euch ebenfalls zugestellt werden.
Es lohnt sich also auch deswegen regelmäßig die Post zu checken. Falls dir nicht ganz klar ist, was mit einem Brief eigentlich gemeint ist, kannst du dich per Mail immer gerne bei uns melden unter legal@raz-ev.org.
1. Die Bußgeldbehörde kündigt an, die Erzwingungshaft zu beantragen
Schon auf dieses Schreiben könnt ihr antworten und darauf hinweisen, dass eine Erzwingungshaft in Eurem Fall nicht verhängt werden darf, weil ihr nicht zahlen könnt. Vielleicht beantragt die Vollstreckungsbehörde dann gar keine Erzwingungshaft, weil es ja in ihrem Ermessen liegt, ob sie den Antrag stellen oder nicht. Dazu findest du hier eine Vorlage.
2. Stellungnahme an das Gericht
Wenn Du trotz Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsaufforderung nicht zahlst, kann die Vollstreckungsbehörde bei Gericht einen Antrag auf Verhängung einer Erzwingungshaft beantragen. Das Gericht muss dann der betroffenen Person die Möglichkeit geben zu dem Antrag Stellung zu nehmen (§ 104 Abs. 2 S. 2 OWiG).
Wenn Du ein solches Schreiben des Gerichts bekommst, solltest Du darauf innerhalb der gesetzten Frist mit der ausgefüllten Vorlage antworten.
Das Gericht trifft eine Sachaufklärungspflicht in dem Verfahren. Falls gar keine Angaben zur finanziellen Situation gemacht werden, muss das Gericht auch nichts prüfen, aber wenn du Angaben machst, muss das Gericht diese prüfen auch wenn sie dir nicht glauben. Es darf nicht einfach ohne Prüfung deiner Angaben entschieden werden und falls Angaben nicht ganz aufgeklärt werden können, gilt auch hier der Grundsatz, dass im Zweifel für die betroffene Person zu entscheiden ist. Sollte das Gericht gegen diese Grundsätze verstoßen, bietet das Ansatzpunkte für die Argumentation bei einem möglichen Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
Für das gerichtliche Verfahren zur Anordnung von Erzwingungshaft fallen übrigens keine Gerichtskosten an. Allerdings können Auslagen des Gerichts wie z.B. Portokosten für die Zustellung von Briefen berechnet und der betroffenen Person auferlegt werden.
3. Rechtsbeschwerde
Wenn Du einen Beschluss des Gerichts bekommen hast, in dem festgesetzt wird, wie viele Tage Erzwingungshaft Du absitzen sollst, kannst Du eine sofortige Beschwerde dagegen einreichen (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG). Die Frist dafür beträgt nur eine Woche ab Zustellung des Beschlusses (§ 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), es ist also wichtig den Brief mit der Mitteilung über die Anordnung der Erzwingungshaft rechtzeitig zu öffnen. Die sofortige Beschwerde muss begründet werden und es soll eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigefügt werden. Eine Vorlage dazu findest du hier.
Die Begründung muss enthalten:
Juristisch ungeübte Menschen sollten daher die sofortige Beschwerde in Absprache mit dem RAZ e.V. oder durch eineN Rechtsanwält*in einlegen lassen. Falls die Beschwerde abgelehnt wird, fällt dafür gem. Nr. 4401 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr in Höhe von 72€ an. Dieses Prozesskostenrisiko sollte bei der Entscheidung über das Einlegen einer sofortigen Beschwerde mit berücksichtigt werden.
Falls die Beschwerde eingereicht wurde und sich nachträglich erledigt hat, weil das Bußgeld bezahlt und damit die Anordnung der Erzwingungshaft aufgehoben wurde, kann sie grundsätzlich auch in eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erzwingungshaft umgewandelt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Erzwingungshaft gar nicht angetreten wurde, weil dann laut Rechtsprechung kein Feststellungsinteresse mehr besteht. Falls du die Rechtswidrigkeit feststellen lassen möchtest, muss die Erzwingungshaft also zumindest angetreten worden sein, bevor die noch offene Geldbuße bezahlt wird.
Letztlich lohnt es sich also bei bevorstehender Pfändung sich einen genauen Überblick über die eigenen Finanzen zu verschaffen. Wenn ihr wirklich ganz wenig habt, kann es lohnenswert sein, sich die Mühe zu machen, Rechtsmittel einzulegen. Die Gerichte gehen zwar äußerst restriktiv vor und manchmal auch über die Grenze des Zulässigen hinaus. Trotzdem lohnt es sich– bei aller Bereitschaft ins Gefängnis zu gehen – gegen gesetzwidrige Erzwingungshaft zu wehren. Das wäre auch eine gute Tat im Hinblick auf gesellschaftliche Gerechtigkeit, denn gerade die Ärmsten der Gesellschaft können sich am Wenigsten wehren und sind aber am meisten von Pfändungen und Erzwingungshaft betroffen.