Die Verweigerung der Gesamtstrafenbildung ist rechtlich unzulässig. Da es sich um zwingendes Recht handelt ist das Gericht gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesamtstrafenfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH 22.02.2012 – 4 StR 22/12; NStZ-RR 2013, 7).
Weil man sich auf das Gericht hier leider nicht immer verlassen kann, wie insbesondere das Amtsgericht Fürth gezeigt hat, solltest du dich schon vor der Verhandlung darauf vorbereiten. Wenn das Gericht also die Bildung einer Gesamtstrafe einfach ignoriert oder sich sogar aktiv dagegen sperrt, stellt sich die Frage, mit welchen rechtlichen Mitteln du dich dagegen wehren kannst.
Hier findest du einen kleinen Leitfaden dazu:
Wenn du während der Verhandlung merkst, dass das Gericht die Gesamtstrafenbildung nicht ansprechen wird, solltest du die Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung aktiv ansprechen. Dieses Problem kann insbesondere bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung auftreten, also wenn das Gericht vorherige Urteile anderer Gerichte mit einbeziehen muss.
Am besten hast du direkt einen ausgedruckten Antrag auf Gesamtstrafenbildung dabei, den du dem Gericht übergibst, damit dieser im besten Fall auch im Protokoll zitiert wird. Wenn du insgesamt in dem Prozess das Ziel verfolgst freigesprochen zu werden, ist es sinnvoll den Antrag erst im Rahmen des Plädoyers bzw. letzten Wortes zu stellen und zu betonen, dass du diesen nur höchstvorsorglich für den Fall stellst, dass das Gericht deiner Argumentation nicht folgen und nicht freisprechen sollte. Dies kannst du ggf. auch noch im Text des Antrags ergänzen. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass du dir widersprichst, wenn du einerseits einen Freispruch forderst und andererseits über eine Gesamtstrafenbildung sprichst, die nur bei einer Verurteilung relevant wird.
Es kann strategisch sinnvoll sein, dem Gericht gegenüber schon mal mit einer Revision zu „drohen“, falls schon während der Verhandlung deutlich wird dass sie die Bildung eher ablehnen. Für diesen Fall ist es sinnvoll eine allgemeine Sachrüge vorzubereiten, die auch auf die verweigerte Gesamtstrafenbildung eingeht, dazu gleich mehr.
Es gibt aber auch Fälle, in denen das Gericht die Gesamtstrafenbildung bewusst dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen darf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das in die Gesamtstrafe mit einzubeziehende Urteil erst kurz vorher rechtskräftig wurde und das Gericht daher die Akte noch nicht bekommen konnte oder wenn zeitnah eine weitere Verhandlung ansteht und absehbar ist, dass dann die zu bildende Gesamtstrafe ohnehin wieder aufgelöst werden müsste (das ist aber wie so vieles unter Jurist:innen umstritten). Wenn das Gericht die Bildung einer Gesamtstrafe mit den genannten oder ähnlichen Argumenten ablehnt, ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob es sinnvoll wäre gegen diese Entscheidung im Rahmen einer Revision vorzugehen, wende dich in diesem Fall bitte an den RAZ.
Sollte das Urteil dann trotzdem ohne Gesamtstrafenbildung verkündet werden, hast du zwei Möglichkeiten.
Du kannst gegen das Urteil Revision einreichen und die fehlende oder abgelehnte Bildung der Gesamtstrafe z.B. mit Hilfe dieser Vorlage im Rahmen der Sachrüge ansprechen. Wenn das Gericht die Gesamtstrafe im Urteil angesprochen und abgelehnt hat, musst du Revision einlegen, wenn du dagegen vorgehen möchtest, denn die Alternative des nachträglichen Antrags auf Gesamtstrafenbildung ist dann nicht möglich.
Vorsicht: Das Einreichen und Begründen einer Revision ist leider nicht ganz einfach und du kannst die Vorlage leider nicht einfach so verwenden und ans Gericht schicken. Komm also bitte auf jeden Fall nochmal auf den RAZ zu, damit wir gemeinsam mit dir prüfen können, ob die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorliegen und die Revision erfolgsversprechend ist. Wir können mit dir dann auch besprechen, wie die Formalia der Revision einzuhalten sind.
Wenn das Gericht die Gesamtstrafe im Urteil überhaupt nicht thematisiert hat, kannst du entweder Revision einlegen oder einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung stellen. Die Revision empfiehlt sich, wenn du auch insgesamt mit dem Urteil unzufrieden bist bzw. weiter dagegen vorgehen möchtest. Der Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung empfiehlt sich, wenn du grundsätzlich nicht weiter gegen das Urteil vorgehen möchtest und nur mit der fehlenden Gesamtstrafenbildung unzufrieden bist. Außerdem hat er den Vorteil, dass er ohne Anwaltsperson und den entsprechenden Kosten eingereicht und gemeinsam mit dem RAZ vorbereitet werden kann. Dann wird das Urteil rechtskräftig und das weitere Verfahren bezieht sich ausschließlich auf die Bildung der Gesamtstrafe.
Ist das Urteil erst einmal rechtskräftig und wurde die Gesamtstrafe im Urteil nicht explizit besprochen kannst du direkt einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung stellen (wie oben schon erklärt). Dann wird die Gesamtstrafenbildung (ohne neue Verhandlung) durch einen Gerichtsbeschluss festgelegt.
Am besten solltest du das machen, sobald du weißt dass das neue Urteil rechtskräftig ist, etwa, weil du ein schriftliche Urteil mit Rechtskraftvermerk bekommen hast, oder weil du eine Aufforderung zur Zahlung der Strafe bekommen hast (dazu aber später mehr).
Den Antrag musst du bei dem Gericht stellen, dass die höchste Einzelstrafe gegen dich verhängt hat. Wenn du in einem Verfahren für mehrere Proteste gleichzeitig verurteilt wurdest oder in einigen Urteilen bereits Gesamtstrafen aus einem Teil deiner bisherigen Verurteilungen gebildet wurden, musst du schauen in welchem Verfahren die höchste Strafe für einen einzelnen Protest verhängt wurde. Bei mehreren gleich hohen Strafen zählt dann letzte Verurteilung, hierbei kommt es nur auf die verhängten Tagessätze an, nicht auf die Tagessatzhöhe oder den Geldbetrag. War das Gericht welches hiernach zuständig wäre ein Landgericht, musst du den Antrag bei dem Amtsgericht stellen welches erstinstanzlich für dieses Verfahren zuständig war (§ 462a Abs. 3 StPO).
Wenn du den Antrag vor Gericht stellst und dieser scheitert, gibt es die Möglichkeit eine sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss einzureichen (Achtung: Du hast dafür nur eine Woche Zeit!). Dieser richtet sich dann konkret gegen die Ablehnung der Gesamtstrafenbildung, nicht gegen das Urteil an sich.
Wenn auch diese abgelehnt wird, kommt für deinen Fall gegebenenfalls auch eine Anhörungsrüge in Frage. Auch dafür hast du nur eine Woche Zeit. Das solltest du vorher am besten mit dem RAZ absprechen. Die Anhörungsrüge kommt in Betracht, wenn dein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Das bedeutet im Kern, dass bei der Urteilsfindung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu denen du dich nicht geäußert hast gewürdigt werden oder auf wesentliche Argumente aus deinem Antrag nicht eingegangen wird. Dann würde das Urteil auf seinen vorherigen Stand gesetzt werden.
Die Anhörungsrüge ist i.d.R auch eine Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde, die theoretisch als weiteres Mittel in Betracht kommt. Bei dieser wird aber nur geprüft ob die Ablehnung des Antrags willkürlich oder offensichtlich Fehlerhaft war. Die Hürden für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verfassungsbeschwerde sind also relativ hoch und bitte sprich diese Schritte vorher mit dem RAZ ab, um strategische Fragen zu klären und ggf. unnötige Kosten vermeiden zu können.
Manchmal dauert es, vor allem beim AG Nürnberg oder beim AG Fürth, sehr sehr lange bis eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird, wenn in der Verhandlung keine gebildet wurde. Der nächste Abschnitt zeigt die, was du machen kannst wenn die Staatsanwaltschaft dir trotzdem Rechnungen für eine oder mehrere Strafen schickt.
Wenn du von der Staatsanwaltschaft eine Kostenrechnung bekommst, und eine der Geldstrafen bezahlen sollst, bevor eine Gesamtstrafe nach § 460 StPO gebildet wurde, solltest du am Besten wie folgt vorgehen:
Hast du eine Rechnung für eine einzelne rechtskräftige Strafe (oder für eine Gesamtstrafe, in der alle rechtskräftigen Strafen drin sind die du bisher hast) bekommen, und hast du noch keine weitere rechtskräftige Verurteilung aber noch laufende Verfahren, in denen du erneut verurteilt werden könntest, musst du die Strafe grundsätzlich bezahlen.
Du kannst aber einen Antrag auf Ratenzahlung stellen, um hinauszuzögern dass du die Strafe vollständig bezahlt hast. Außerdem besteht die Möglichkeit die letzte Rate nicht mehr zu bezahlen, auf die Ladung zum Haftantritt zu warten und dann erst die verbliebene Summe zu bezahlen. Melde dich gerne beim RAZ, wenn du Beratung dazu wünscht, wie die vollständige Vollstreckung einer Strafe möglichst lange herausgezögert werden kann. Wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung dann aber doch daran scheitert, dass einzelne Urteile bereits vor der späteren Verhandlung vollstreckt sind, ist nach der Rechtsprechung ein Härteausgleich durchzuführen. Mehr Informationen hierzu und auch generell zur Gesamtstrafenbildung findest du hier.
Hast du mehrere rechtskräftige Urteile, und wurde in der Verhandlung keine Gesamtstrafe gebildet (obwohl das Gericht es grundsätzlich gemusst hätte!), und schickt dir die StA dann eine Rechnung für eine der Strafen, obwohl noch eine nachträgliche Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gebildet werden muss, musst du die erste (!) Strafe für die du eine Kostenrechnung bekommen hast grundsätzlich trotzdem bezahlen. Sie wird dann nach § 51 II StGB trotzdem bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt und dann einfach auf die Gesamtstrafe angerechnet. Du hast hierdurch keinen Nachteil, zumindest solange die Gerichte alles richtig machen.
Für Wildbienen wichtig zu wissen: Die eine Strafe sollte in diesem Fall grundsätzlich nicht als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden, bevor eine Gesamtstrafe gebildet wurde (§ 49 Abs. 2 S. 2 StVollstrO). Du kannst als Wildbiene hier also auch erstmal die Zahlung verweigern (eine Vollstreckung durch Kontopfändung wäre hier aber möglich, weswegen du nur hierauf setzen solltest wenn du pfändungsbereit bist).
Du kannst trotzdem beantragen, dass du sie erst bezahlen musst nachdem eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Dem Antrag stattzugeben ist dann aber eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft. Du kannst außerdem Ratenzahlung beantragen, damit es länger dauert, bis die Strafe abbezahlt ist. Hierfür kannst du diese Vorlage verwenden. Meist wird der Antrag auf Zurückstellung in diesem Fall abgelehnt, aber Ratenzahlung wird häufig gewährt.
Hast du mehrere Rechnungen für verschiedene Strafen bekommen (auch zeitversetzt oder nachdem du die erste schon bezahlt hast), und wurde aus den Strafen in der Verhandlung keine Gesamtstrafe gebildet, und dein Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren immer noch nicht beschieden, kannst du diesen Antrag auf Zurückstellung stellen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist in diesem Fall ist nicht rechtmäßig, die Staatsanwaltschaft verstößt damit gegen ihre eigenen Regeln zur Strafvollstreckung (vor allem gegen § 48 Abs. 2 StVollstrO).
Grundsätzlich hat dieser Antrag keine aufschiebende Wirkung. Du kannst aber überlegen, die Zahlung der Geldstrafe erstmal trotzdem zu verweigern. Wenn du die Strafe bezahlst wird sie zwar nach § 51 II StGB auf die spätere Gesamstrafe angerechnet, übersteigen die Geldstrafen die du schon bezahlt hast aber die spätere Gesamtstrafe, bekommst du sie grundsätzlich nicht zurückerstattet. Hast du alle Strafen einzeln bezahlt, wird daraus keine Gesamtstrafe mehr gebildet. Bitte komm nochmal auf den RAZ zu, falls die Staatsanwaltschaft trotz diesem Antrag darauf besteht, dass du eine zweite Strafe vorher bezahlst. Es ist möglich, in diesem Fall einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO zu stellen, und falls der abgelehnt wird notfalls eine Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO einzureichen. Hiermit haben wir bisher allerdings noch wenig Erfahrungen gemacht und können daher nicht sicher einschätzen, wie hier die Erfolgsaussichten sind. Wir freuen uns aber trotzdem dich dabei bestmöglich zu begleiten.
Neben den oben genannten rechtlichen Wegen gibt es noch ein paar weitere Möglichkeiten. Dies ist dann aber schon das “schwere Gerät”, haben oft hohe Hürden und werden nicht direkt das Urteil ändern bzw. können sich natürlich auch negativ auf den Richter auswirken, der evtl. noch einen Ermessensspielraum für die Festlegung der Höhe der Gesamtstrafe hat. Deswegen sollten diese Schritte nur mit Vorsicht betrachtet werden und am besten nur in Absprachen mit dem RAZ getätigt werden, damit wir dich dabei auch strategisch unterstützen können.
Eine solche Beschwerde wird dein Urteil nicht nachträglich ändern oder revidieren. Sie dient eher dazu, das Gericht oder den Richter für das Thema zu sensibilisieren, damit in Zukunft hoffentlich anders damit umgegangen wird. Es ist am sinnvollsten, diesen Weg erst dann einzuschlagen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung bereits erfolglos war, weil das dann mit in die Beschwerde aufgenommen werden kann.
Das ist eine scharfe Maßnahme und die rechtlichen Hürden sind hierfür sehr hoch. Sie kommt eigentlich nur in Betracht, wenn Richter aktiv vermitteln, dass sie die Gesamtstrafe ganz bewusst verweigern. Strategisch sollte man hierbei auch bedenken, dass so eine Anzeige negative Auswirkungen auf andere Verfahren haben könnte, die noch bei demselben Richter laufen. Man könnte jedoch in der Verhandlung mit dieser Option zumindest „drohen“.
Eine Petition könnte, sofern sie erfolgreich ist und viele Unterschriften gesammelt werden, eine Stellungnahme des Justizministers erzwingen. Sie zielt eher auf eine politische Aufmerksamkeit für die Problematik ab.
Dieser Schritt ist für Fälle gedacht, in denen sich bestätigt, dass die Verweigerung der Gesamtstrafe bewusst und systematisch passiert. Das Ziel ist es hierbei, interne Anweisungen des Ministeriums zu erwirken, welche die Praxis an den Gerichten für die Zukunft verbessern sollen.