Die Verweigerung der Gesamtstrafenbildung ist rechtlich unzulässig. Da es sich um zwingendes Recht handelt ist das Gericht gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesamtstrafenfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH 22.02.2012 – 4 StR 22/12; NStZ-RR 2013, 7).
Weil man sich auf das Gericht hier leider nicht immer verlassen kann, wie insbesondere das Amtsgericht Fürth gezeigt hat, solltest du dich schon vor der Verhandlung darauf vorbereiten. Wenn das Gericht also die Bildung einer Gesamtstrafe einfach ignoriert oder sich sogar aktiv dagegen sperrt, stellt sich die Frage, mit welchen rechtlichen Mitteln du dich dagegen wehren kannst.
Hier findest du einen kleinen Leitfaden dazu:
Wenn du während der Verhandlung merkst, dass das Gericht die Gesamtstrafenbildung nicht ansprechen wird, solltest du die Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung aktiv ansprechen. Dieses Problem kann insbesondere bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung auftreten, also wenn das Gericht vorherige Urteile anderer Gerichte mit einbeziehen muss.
Am besten hast du direkt einen ausgedruckten Antrag auf Gesamtstrafenbildung dabei, den du dem Gericht übergibst, damit dieser im besten Fall auch im Protokoll zitiert wird. Wenn du insgesamt in dem Prozess das Ziel verfolgst freigesprochen zu werden, ist es sinnvoll den Antrag erst im Rahmen des Plädoyers bzw. letzten Wortes zu stellen und zu betonen, dass du diesen nur höchstvorsorglich für den Fall stellst, dass das Gericht deiner Argumentation nicht folgen und nicht freisprechen sollte. Dies kannst du ggf. auch noch im Text des Antrags ergänzen. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass du dir widersprichst, wenn du einerseits einen Freispruch forderst und andererseits über eine Gesamtstrafenbildung sprichst, die nur bei einer Verurteilung relevant wird.
Es kann strategisch sinnvoll sein, dem Gericht gegenüber schon mal mit einer Revision zu „drohen“, falls schon während der Verhandlung deutlich wird dass sie die Bildung eher ablehnen. Für diesen Fall ist es sinnvoll eine allgemeine Sachrüge vorzubereiten, die auch auf die verweigerte Gesamtstrafenbildung eingeht, dazu gleich mehr.
Es gibt aber auch Fälle, in denen das Gericht die Gesamtstrafenbildung bewusst dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen darf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das in die Gesamtstrafe mit einzubeziehende Urteil erst kurz vorher rechtskräftig wurde und das Gericht daher die Akte noch nicht bekommen konnte oder wenn zeitnah eine weitere Verhandlung ansteht und absehbar ist, dass dann die zu bildende Gesamtstrafe ohnehin wieder aufgelöst werden müsste (das ist aber wie so vieles unter Jurist:innen umstritten). Wenn das Gericht die Bildung einer Gesamtstrafe mit den genannten oder ähnlichen Argumenten ablehnt, ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob es sinnvoll wäre gegen diese Entscheidung im Rahmen einer Revision vorzugehen, wende dich in diesem Fall bitte an den RAZ.
Sollte das Urteil dann trotzdem ohne Gesamtstrafenbildung verkündet werden, hast du zwei Möglichkeiten.
Du kannst gegen das Urteil Revision einreichen und die fehlende oder abgelehnte Bildung der Gesamtstrafe z.B. mit Hilfe dieser Vorlage im Rahmen der Sachrüge ansprechen. Wenn das Gericht die Gesamtstrafe im Urteil angesprochen und abgelehnt hat, musst du Revision einlegen, wenn du dagegen vorgehen möchtest, denn die Alternative des nachträglichen Antrags auf Gesamtstrafenbildung ist dann nicht möglich.
Vorsicht: Das Einreichen und Begründen einer Revision ist leider nicht ganz einfach und du kannst die Vorlage leider nicht einfach so verwenden und ans Gericht schicken. Komm also bitte auf jeden Fall nochmal auf den RAZ zu, damit wir gemeinsam mit dir prüfen können, ob die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorliegen und die Revision erfolgsversprechend ist. Wir können mit dir dann auch besprechen, wie die Formalia der Revision einzuhalten sind.
Wenn das Gericht die Gesamtstrafe im Urteil überhaupt nicht thematisiert hat, kannst du entweder Revision einlegen oder einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung stellen. Die Revision empfiehlt sich, wenn du auch insgesamt mit dem Urteil unzufrieden bist bzw. weiter dagegen vorgehen möchtest. Der Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung empfiehlt sich, wenn du grundsätzlich nicht weiter gegen das Urteil vorgehen möchtest und nur mit der fehlenden Gesamtstrafenbildung unzufrieden bist. Außerdem hat er den Vorteil, dass er ohne Anwaltsperson und den entsprechenden Kosten eingereicht und gemeinsam mit dem RAZ vorbereitet werden kann. Dann wird das Urteil rechtskräftig und das weitere Verfahren bezieht sich ausschließlich auf die Bildung der Gesamtstrafe.
Ist das Urteil erst einmal rechtskräftig und wurde die Gesamtstrafe im Urteil nicht explizit besprochen kannst du direkt einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung stellen (wie oben schon erklärt).
Wenn du den Antrag vor Gericht stellst und dieser scheitert, gibt es die Möglichkeit eine sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss einzureichen. Dieser richtet sich dann konkret gegen die Ablehnung der Gesamtstrafenbildung, nicht gegen das Urteil an sich.
Gegebenenfalls kommt für deinen Fall auf eine Anhörungsrüge in Frage. Das solltest du vorher am besten mit dem RAZ absprechen. Die Anhörungsrüge kommt in Betracht, wenn dein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Das bedeutet im Kern, dass bei der Urteilsfindung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu denen du dich nicht geäußert hast gewürdigt werden. Dann würde das Urteil auf seinen vorherigen Stand gesetzt werden.
Die Anhörungsrüge ist auch eine Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde, die theoretisch als weiteres Mittel in Betracht kommt. Bei dieser wird aber nur geprüft ob die Ablehnung des Antrags willkürlich oder offensichtlich Fehlerhaft war.
Wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran scheitert, dass einzelne Urteile bereits vollstreckt sind ist nach der Rechtsprechung ein. Härteausgleich durchzuführen. Mehr Informationen hierzu und auch generell zur Gesamtstrafenbildung findest du hier.
Neben den oben genannten rechtlichen Wegen gibt es noch ein paar weitere Möglichkeiten. Dies ist dann aber schon das “schwere Gerät”, haben oft hohe Hürden und werden nicht direkt das Urteil ändern bzw. können sich natürlich auch negativ auf den Richter auswirken, der evtl. noch einen Ermessensspielraum für die Festlegung der Höhe der Gesamtstrafe hat. Deswegen sollten diese Schritte nur mit Vorsicht betrachtet werden und am besten nur in Absprachen mit dem RAZ getätigt werden, damit wir dich dabei auch strategisch unterstützen können.
Eine solche Beschwerde wird dein Urteil nicht nachträglich ändern oder revidieren. Sie dient eher dazu, das Gericht oder den Richter für das Thema zu sensibilisieren, damit in Zukunft hoffentlich anders damit umgegangen wird. Es ist am sinnvollsten, diesen Weg erst dann einzuschlagen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung bereits erfolglos war, weil das dann mit in die Beschwerde aufgenommen werden kann.
Das ist eine scharfe Maßnahme und die rechtlichen Hürden sind hierfür sehr hoch. Sie kommt eigentlich nur in Betracht, wenn Richter aktiv vermitteln, dass sie die Gesamtstrafe ganz bewusst verweigern. Strategisch sollte man hierbei auch bedenken, dass so eine Anzeige negative Auswirkungen auf andere Verfahren haben könnte, die noch bei demselben Richter laufen. Man könnte jedoch in der Verhandlung mit dieser Option zumindest „drohen“.
Eine Petition könnte, sofern sie erfolgreich ist und viele Unterschriften gesammelt werden, eine Stellungnahme des Justizministers erzwingen. Sie zielt eher auf eine politische Aufmerksamkeit für die Problematik ab.
Dieser Schritt ist für Fälle gedacht, in denen sich bestätigt, dass die Verweigerung der Gesamtstrafe bewusst und systematisch passiert. Das Ziel ist es hierbei, interne Anweisungen des Ministeriums zu erwirken, welche die Praxis an den Gerichten für die Zukunft verbessern sollen.